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Aktualisiert am: 13. August 2026

Evelin mit einer lustigen Brille

Unser erstgeborenes Kind wird im Sommer schulpflichtig – zumindest vom Alter her, denn es ist sechs Jahre alt. Noch ist unsere Große kein Schulkind und dennoch haben wir inzwischen Erfahrung mit dem Schulamt und den örtlichen Grundschulen gemacht, um die es in diesem Beitrag gehen soll. Außerdem gehe ich darauf ein, welche Rolle Schulanmeldung, Wohnsitzabmeldung und Schulpflicht bei unserem Plan spielten. Denn wir hegen schon lange den Wunsch, mit ihnen in der Welt umherzureisen und ihnen die autodidaktische Bildung zu ermöglichen.

Ein Hinweis, bevor es losgeht: Wir lebten damals in Sachsen. Deshalb ist für die Schulpflicht in unserem Fall das sächsische Schulrecht entscheidend. Die Gespräche mit Schulen und Schulamt stammen aus dem Jahr 2019; die rechtlichen Hinweise weiter unten habe ich am 13. August 2026 anhand der offiziellen Texte geprüft. Für andere Familien kann die Lage je nach Bundesland und Lebenssituation anders aussehen.

Anmeldung an einer freien Schule

Wir wollten trotz unseres Wunsches noch einen „Sicherheitsfahrschein“ haben. Also meldeten wir unser Mädchen an einer freien evangelischen Grundschule an.

Dort befragte man uns Eltern höflich nach Beruf, Finanzierung des Schulbesuchs etc. Unterdessen testete eine freundliche Lehrerin die Schulfähigkeit unseres Mädchens in einem Nebenraum. In einem achtseitigen Test mit je zwei Aufgaben wurde das Schreiben ihres Namens, das Lesen einfacher Wörter, das Zählen und Schreiben von Zahlen, das Verbinden von Zusammenhängen usw. festgehalten.

Die evangelische Grundschule in kirchlicher sprich freier Trägerschaft ist begehrt. Es gibt viele Anmeldungen, aber nur begrenzte Kapazitäten. Unser Kind landete weit oben auf der Warteliste – mit guten Chancen, bald die Zusage ausgehändigt zu bekommen, sollte ein Platz frei werden.

Antrag auf Beurlaubung

Während der Wartezeit schickte ich der Schulleitung dieser etwas alternativeren Schule einen Antrag auf Beurlaubung zu. Das sollte uns die Möglichkeit geben, ein Jahr lang umherzureisen. Weil diese Grundschule jedoch noch nie „so einen Fall“ hatte und sich mit meinem Urlaubsantrag überfordert fühlte, verwies sie uns an die städtische Schule – das könnten die entscheiden.

Hier liegt die Chance der Gestattung eines Antrags auf Beurlaubung allerdings bei circa null Prozent. 😉 Ich kenne die staatliche Grundschule, ihre Lehrer, ihr „pädagogisches“ Bild vom Kind und die Schulleitung. Garniert wird das Ganze durch eigene Schulkinderfahrungen und jede Menge Schaudergeschichten anderer Kinder und Eltern.

Der Tag der offenen Tür nahm mir zusätzlich die Lust, dahingehend mit dieser Schule zusammenzuarbeiten. Wir beschlossen endgültig, unseren Wohnsitz dauerhaft aufzugeben und diesen Sommer in unser „neues Leben“ als Digitale Nomaden und Dauerreisende (Perpetual Traveller) aufzubrechen. Die staatliche Schule kontaktierten wir also nicht.

Mit unserem Antrag auf Beurlaubung bei der evangelischen Grundschule wurde unser Mädchen, ohne Rück- oder Weitermeldung an uns, von der Warteliste gestrichen. Davon bekam ich erst später Wind. Ebenso erfuhr ich, dass bei dieser Schule offenbar auch niemand etwas von der DSGVO weiß. Die Direktorin, ihre Tochter und die Sekretärin plauderten mit Außenstehenden über unsere Absicht und stellten über sie Nachforschungen an. In Ordnung finden wir das nicht.

Post vom Schulamt

Eines Tages kam Post vom Schulamt: Wieso hätten wir unser Kind denn nicht an einer Grundschule angemeldet?

Ich rief beim Schulamt an. Mit der Sachbearbeiterin vereinbarte ich, KEINE Anmeldung an einer Grundschule vorzunehmen, da wir uns Ende Mai für unseren Roadtrip dauerhaft aus Deutschland abmelden werden. Das Schulamt würde die Abmeldung des Wohnsitzes zu gegebener Zeit beim Einwohnermeldeamt prüfen und die Sache ginge so in Ordnung.

Die Beharrlichkeit der Grundschule

Zwei Monate später, an einem Samstag vor dem Osterfest, kam ein neuer Brief vom Schulamt, diesmal von einer anderen Kollegin: Die LETZTMALIGE Aufforderung zur Anmeldung an der staatlichen Grundschule, sonst drohe ein empfindliches Bußgeld.

Das zweite Schreiben von der Schulbehörde - mit Bußgeldandrohung

Das zweite Schreiben von der Schulbehörde

Nach den Feiertagen rief ich gleich beim Schulamt an. Es stellte sich heraus, dass die städtische Grundschule der Behörde keine Ruhe ließ. So fühlte sich die Mitarbeiterin schließlich genötigt, diesen Frust in Briefform an uns weiterzuleiten.

Aus anderen Quellen erfuhr ich, dass man an der Grundschule meine, wir würden doch nur „Homeschooling“ machen wollen. Und wir sollten unser Kind unbedingt anmelden, sonst kämen nicht genügend Kinder für zwei Klassen zusammen. Außerdem gibt es nun mal eine Schulpflicht, weil es eine Schulpflicht gibt.

Wie man mit der Grundschule einen Termin ausmacht

Bis ich einen Termin zur Anmeldung an der Grundschule bekam, wurde eine Woche lang nicht abgenommen bzw. gleich wieder aufgelegt. Nun gut, es waren ja auch Ferien.

Ich bat das Schulamt um eine Fristverlängerung, was kein Problem darstellte. Ich könne auch ruhig wieder anrufen, wenn ich einen weiteren Aufschub bräuchte.

Vier Tage später nahm die Direktorin der staatlichen Grundschule mein Gespräch doch entgegen. Ich fragte sie, ob sie Termine vergeben würde. Sie wimmelte mich ab. Ich könnte am Montagmorgen um 7.00 Uhr im Sekretariat (unter der selben Nummer) anrufen.

Ich rief am Dienstag irgendwann vormittags an. Und siehe da: Die Sekretärin stellte mich gleich zur Direktorin durch, denn sie vergibt ja die Termine. Den Termin dürfe ich drei Tage später wahrnehmen, doch nur, wenn sie dann nicht „Vertretung“ hätte.

Die Anmeldung in der Grundschule

Die Schulkinder hatten Glück: Ihre Direktorin musste keinen Lehrer vertreten. Nach einer Abschreib-Übung von der Geburtsurkunde auf ein Anmeldeformular fand folgendes Gespräch statt:

Direktorin: „Erzählen Sie mal, wie Sie sich das vorgestellt haben!“

Ich: „Wir gehen ab Juni auf Reisen und melden uns zum Monatsende ab. Ich würde Ihnen die Abmeldebescheinigung einreichen und Sie könnten meine Tochter damit wieder von Ihrer Liste streichen.“

Direktorin: „Und wann kommen Sie wieder?“

Ich: „Das wird eine Weltreise mit offenem Ende. Es wird also nicht so sein, dass ich mein Kind nächstes Jahr wieder hier anmelden werde.“

Direktorin: „Und wie stellen Sie sich die Beschulung Ihrer Tochter vor?“

Ich: „Da mit der Abmeldung die Schulpflicht entfällt …“

Direktorin: „In Deutschland nicht! Es ist ja so, dass Sie den Termin zur Anmeldung so lange versäumt haben. Wir machen es folgendermaßen: Sie bringen mir die Abmeldebescheinigung. Dann vermerke ich das.“

Ich: „Okay. Aber um noch etwas richtig zu stellen: Mit dem Schulamt hatte ich bereits vereinbart, dass mein Kind in unserem Fall nicht angemeldet werden muss. Die Anmeldung ist ja dem Engagement Ihrer Grundschule zu verdanken.“

Direktorin: „Wir sind die zuständige Schulbehörde und deshalb sind wir für Sie zuständig. Sobald Sie Deutschland wieder betreten, muss geschaut werden, dass Ihr Kind dann beschult wird. Und da wir die Schulbehörde Ihres letzten Aufenthaltortes sind, werden wir uns darum kümmern.“

Ich: „Hmm …“

Sie versicherte sich noch einmal, dass ich ihr die Abmeldebescheinigung vorbeibringe (ich werde sie faxen oder der Sekretärin in die Hand drücken). Wir verabschiedeten uns und sie wünschte mir alles Gute.

Umgang mit Borniertheit

Zuhause stellte mein Mann Patrick fest, was ich auf dem Heimweg dachte: „Sie ist eine Gefangene ihres Systems. Sie kann nicht anders reagieren.“

Bei der Schulleiterin wollte ich mich auf keine Diskussion einlassen. Es hätte meiner Meinung nach nichts gebracht, über den Sinn und Unsinn einer Anmeldung und Beschulung zu fachsimpeln. Damit meine Tochter weiterhin frei das lernen kann, was auch immer sie sich aneignen möchte, ließ ich die Rechthaberei (um es milde auszudrücken) gern über mich ergehen.

Das Gute daran ist: Ich bin kein Schüler mehr.

Positive Reaktionen seitens der Behörden

Was ich allen verunsicherten Eltern mit auf den Weg geben kann, denen die Schulanmeldung ihrer (Freilerner-)Kinder bevorsteht:

Weder Schulen noch Behörden müssen von vornherein abgeneigt auf eure Anträge oder Vorhaben reagieren. Sogar einige Familien, die Unschooling in Deutschland betreiben, können von einer tollen Zusammenarbeit mit Schulbehörden schwärmen. Das machen sie natürlich nicht offiziell, aber im Buch „Wir sind so frei“ gibt es einige spannende Erfahrungsberichte hierzu.

Wer das Buch lieber über einen anderen Online-Buchhandel suchen möchte, findet bei uns auch Informationen zu buch7, dem sozialen Buchhandel.

Patrick hat übrigens derzeit ebenfalls mit diversen Behörden wie dem Finanzamt und der Familienkasse zu tun. Die Reaktionen auf unser Vorhaben waren durchweg positiv, obwohl ihnen so ein Fall noch nicht untergekommen ist.

Heimatbesuch in Deutschland: Schulpflicht?

Natürlich wollen wir den Kontakt zu Familie und Freunden aufrecht erhalten und sie ab und zu besuchen. Genau an diesem Punkt liegen zwei Rechtsfragen übereinander: Das Bundesmeldegesetz regelt, wann jemand eine Wohnung an- oder abmelden muss. Für die Schulpflicht war bei uns das Sächsische Schulgesetz entscheidend.

Was die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt bedeutet

Nach § 17 Bundesmeldegesetz muss sich innerhalb von zwei Wochen anmelden, wer eine Wohnung bezieht. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, meldet sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde ab. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, enthält § 27 Bundesmeldegesetz eine weitere Regel: Beziehen sie in Deutschland eine Wohnung, entsteht die Meldepflicht nach Ablauf von drei Monaten. Diese Fristen gehören ins Melderecht.

Für unsere Reiseplanung war die Abmeldebescheinigung deshalb ein wichtiges Papier. Sie dokumentierte unsere Abmeldung beim Einwohnermeldeamt. Welche schulrechtliche Folge daraus entsteht, richtet sich zusätzlich nach dem jeweiligen Landesrecht und der tatsächlichen Lebenssituation.

Was bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt“?

Beim gewöhnlichen Aufenthalt geht es darum, wie sich ein Aufenthalt tatsächlich gestaltet. § 9 der Abgabenordnung beschreibt den Begriff für das Steuerrecht als einen Aufenthalt unter Umständen, die erkennen lassen, dass jemand an einem Ort oder in einem Gebiet mehr als nur vorübergehend verweilt.

Die Abgabenordnung nennt dazu auch eine zeitliche Grenze: Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten wird dort von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen; kurzfristige Unterbrechungen zählen mit. Für Aufenthalte ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken enthält § 9 AO eine Ausnahme, solange sie höchstens ein Jahr dauern.

Für uns ist diese Unterscheidung bei Heimatbesuchen interessant, weil das Sächsische Schulgesetz die Schulpflicht ebenfalls an den „gewöhnlichen Aufenthalt“ knüpft. Seine Regelung in § 26 arbeitet allerdings ohne eine genannte Drei-, Sechs- oder Zwölf-Monats-Grenze. Die Fristen aus der Abgabenordnung lassen sich deshalb nicht einfach auf die Schulpflicht übertragen.

Ein kurzer Besuch bei Familie oder Freunden ist damit eine andere Lebenssituation als ein Aufenthalt, der sich auf Dauer verfestigt. Für die schulrechtliche Frage zählt in Sachsen, ob ein Kind dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Genau deshalb wäre mir die frühere Rechnung „sechs Monate Aufenthalt = keine Schulpflicht“ inzwischen zu pauschal.

Wann in Sachsen Schulpflicht besteht

§ 26 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes sagt es für Sachsen ziemlich knapp: Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. § 31 verpflichtet die Eltern schulpflichtiger Kinder zur Anmeldung.

Für unseren damaligen Weg bedeutete das: Die Abmeldung war Teil des Auszugs aus Deutschland. Für die Frage der Schulpflicht zählt in Sachsen aber, ob Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Freistaat bestehen. Eine Abmeldebescheinigung beantwortet diese Frage deshalb nicht für jede denkbare Familie und jeden denkbaren Aufenthalt.

Drei Monate, sechs Monate – und welche Frage diese Fristen beantworten

Bei solchen Fragen begegnen einem schnell zwei Zahlen: drei Monate aus dem Bundesmeldegesetz und sechs Monate aus der Abgabenordnung. Schön ordentlich sehen beide aus. Die drei Monate betreffen die Meldepflicht in der dort beschriebenen Konstellation. Die Sechs-Monats-Regel der Abgabenordnung beschreibt den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

§ 26 Sächsisches Schulgesetz nennt für die Schulpflicht keine Drei- oder Sechs-Monats-Grenze. Bei einem Heimatbesuch kommt es deshalb auf die tatsächliche Situation an. Für Familien mit Bezug zu einem anderen Bundesland führt der Weg in das jeweilige Landesrecht; die Kultusministerkonferenz sammelt die Schulgesetze der Länder.

Und was heißt das für einen Heimatbesuch?

Ein paar Tage bei den Großeltern, mehrere Monate in einer eigenen Wohnung und eine Rückkehr nach Deutschland können rechtlich verschieden aussehen. Für unsere damalige Reise war entscheidend, dass wir unseren Lebensmittelpunkt außerhalb Deutschlands aufbauen wollten. Bei einer anderen Wohn- und Lebenssituation kann die Einordnung anders ausfallen.

Wenn euch vor allem das selbstbestimmte Lernen interessiert, findet ihr dazu bei uns auch Was ist Unschooling?, Freilernen in Dänemark und Unsere Kinder werden doch zur Schule gehen.

Häufige Fragen zu Abmeldung und Schulpflicht

Endet die Schulpflicht in Sachsen mit der Abmeldung des Wohnsitzes?

Die kurze Antwort für Sachsen: § 26 schaut auf Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat. Die melderechtliche Abmeldung kann zu einem tatsächlichen Wegzug gehören; den schulrechtlichen Status bestimmen diese beiden Merkmale. Die Abmeldebescheinigung dokumentiert also den Meldeschritt, während § 26 die Schulpflicht regelt.

Was ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Der gewöhnliche Aufenthalt beschreibt vereinfacht den Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die auf mehr als einen vorübergehenden Aufenthalt hindeuten. § 9 Abgabenordnung enthält für seinen eigenen Geltungsbereich zusätzlich die Sechs-Monats-Regel und die Ausnahme für bestimmte private Aufenthalte. Das sächsische Schulrecht verwendet den Begriff ebenfalls, nennt dafür aber keine entsprechende Monatsgrenze.

Welche Fristen spielen bei einem Heimatbesuch eine Rolle?

Für die sächsische Schulpflicht nennt § 26 keine feste Zahl von Besuchstagen. Die Drei-Monats-Regel aus § 27 Bundesmeldegesetz beantwortet eine melderechtliche Frage. Die Sechs-Monats-Regel aus § 9 Abgabenordnung gehört zum dort geregelten gewöhnlichen Aufenthalt. Für die schulrechtliche Einordnung braucht es deshalb die tatsächliche Wohn- und Aufenthaltssituation.

Ist Freilernen oder Unschooling in Sachsen ein Ersatz für den Schulbesuch?

Bei bestehender Schulpflicht sieht § 26 Absatz 3 Sächsisches Schulgesetz als Regelfall den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer genehmigten Ersatzschule vor. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Freilernen oder Unschooling beschreibt dagegen eine Lern- und Lebenspraxis; die rechtliche Frage richtet sich nach dem Schulgesetz.

Was war bei uns der entscheidende Schritt?

Wir wollten unseren Wohnsitz in Deutschland dauerhaft aufgeben und auf eine Weltreise mit offenem Ende gehen. Das Schulamt hatte uns für diesen geplanten Ablauf zunächst zugesagt, die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt zu prüfen. Die späteren Briefe und die Anmeldung an der staatlichen Grundschule zeigen ziemlich gut, wie viel Reibung trotzdem zwischen Planung, Zuständigkeiten und Behördenalltag entstehen kann.

Offizielle Quellen zur eigenen Einordnung

Für unseren Fall in Sachsen sind vor allem das Sächsische Schulgesetz, insbesondere §§ 26 und 31, sowie für die melderechtlichen Fragen § 17 Bundesmeldegesetz und § 27 Bundesmeldegesetz wichtig. § 9 Abgabenordnung beschreibt den gewöhnlichen Aufenthalt für seinen Geltungsbereich; seine Sechs-Monats-Regel ist deshalb keine Frist aus dem sächsischen Schulrecht. Für andere Bundesländer bietet die Übersicht der Kultusministerkonferenz zu den Schulgesetzen der Länder einen passenden Einstieg.

Danke fürs Mitfiebern!
<3 Evelin

CC BY-SA 4.0 Anmeldung, Abmeldung & Befreiung von der Schulpflicht von FreeYourFamily ist lizenziert unter Creative Commons Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 international.