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Aktualisiert am: 06. März 2026

Unser erstgeborenes Kind wird im Sommer schulpflichtig, zumindest vom Alter her, denn es ist sechs Jahre alt. Noch ist unsere Große kein Schulkind. Trotzdem hatten wir bereits Kontakt mit Schulamt und Grundschulen. In diesem Beitrag erzählen wir, wie das bei uns ablief und welche Fragen bei vielen Familien auftauchen, sobald Reisen, Abmeldung oder „Freilernen“ im Raum stehen.
Wichtig vorab: Das hier ist ein Erfahrungsbericht, keine Rechtsberatung. Schulrecht ist Landesrecht. Details hängen also vom Bundesland und eurer konkreten Situation ab. Wenn ihr euch unsicher seid, klärt es frühzeitig mit dem zuständigen Schulamt oder holt euch fachkundige Beratung.
Ihr bekommt hier zwei Dinge: erstens unsere ganz konkrete Geschichte mit evangelischer Grundschule, Schulamt, Bußgeldandrohung und Abmeldebescheinigung. Zweitens eine nüchterne Einordnung zu Meldepflicht, gewöhnlichem Aufenthalt und der Frage, was bei einem Heimatbesuch in Deutschland rechtlich mit der Schulpflicht zusammenhängen kann.
Inhalte
- 1 Anmeldung an einer freien Schule
- 2 Antrag auf Beurlaubung
- 3 Post vom Schulamt
- 4 Die Beharrlichkeit der Grundschule
- 5 Wie man mit der Grundschule einen Termin ausmacht
- 6 Die Anmeldung in der Grundschule
- 7 Umgang mit Borniertheit
- 8 Positive Reaktionen seitens der Behörden
- 9 Heimatbesuch in Deutschland: Schulpflicht?
- 10 Häufige Fragen von Familien
- 10.1 Muss ein Kind bei geplanter Abmeldung aus Deutschland trotzdem an einer Grundschule angemeldet werden?
- 10.2 Endet die Schulpflicht automatisch mit der Abmeldung des Wohnsitzes?
- 10.3 Was ist bei einem Heimatbesuch in Deutschland besonders heikel?
- 10.4 Ist Freilernen in Deutschland dasselbe wie legaler Ersatz für Schule?
- 10.5 Warum habt ihr die Diskussion mit der Schulleiterin nicht ausführlicher geführt?
- 10.6 Welche Quellen taugen für eine erste eigene Einordnung?
- 11 Offizielle Einstiege zur eigenen Prüfung
Anmeldung an einer freien Schule
Wir wollten trotz unseres Wunsches noch einen „Sicherheitsfahrschein“ haben. Also meldeten wir unser Mädchen an einer freien evangelischen Grundschule an.
Dort befragte man uns Eltern höflich nach Beruf, Finanzierung des Schulbesuchs etc. Unterdessen testete eine freundliche Lehrerin die Schulfähigkeit unseres Mädchens in einem Nebenraum. In einem achtseitigen Test mit je zwei Aufgaben wurde das Schreiben ihres Namens, das Lesen einfacher Wörter, das Zählen und Schreiben von Zahlen, das Verbinden von Zusammenhängen usw. festgehalten.
Die evangelische Grundschule in kirchlicher, sprich freier Trägerschaft ist begehrt. Es gibt viele Anmeldungen, aber nur begrenzte Kapazitäten. Unser Kind landete weit oben auf der Warteliste, mit guten Chancen, bald die Zusage ausgehändigt zu bekommen, sollte ein Platz frei werden.
Antrag auf Beurlaubung
Während der Wartezeit schickte ich der Schulleitung dieser etwas alternativeren Schule einen Antrag auf Beurlaubung zu. Das sollte uns die Möglichkeit geben, ein Jahr lang umherzureisen. Weil diese Grundschule jedoch noch nie „so einen Fall“ hatte und sich mit meinem Urlaubsantrag überfordert fühlte, verwies sie uns an die städtische Schule. Das könnten die entscheiden.
Hier liegt die Chance der Gestattung eines Antrags auf Beurlaubung allerdings bei circa null Prozent. 😉 Ich kenne die staatliche Grundschule, ihre Lehrer, ihr „pädagogisches“ Bild vom Kind und die Schulleitung. Garniert wird das Ganze durch eigene Schulkinderfahrungen und jede Menge Schaudergeschichten anderer Kinder und Eltern.
Der Tag der offenen Tür nahm mir zusätzlich die Lust, dahingehend mit dieser Schule zusammenzuarbeiten. Wir beschlossen endgültig, unseren Wohnsitz dauerhaft aufzugeben und diesen Sommer in unser „neues Leben“ als Digitale Nomaden und Dauerreisende aufzubrechen. Die staatliche Schule kontaktierten wir also nicht.
Mit unserem Antrag auf Beurlaubung bei der evangelischen Grundschule wurde unser Mädchen, ohne Rück- oder Weitermeldung an uns, von der Warteliste gestrichen. Davon bekam ich erst später Wind. Ebenso erfuhr ich, dass bei dieser Schule offenbar auch niemand etwas von der DSGVO weiß. Die Direktorin, ihre Tochter und die Sekretärin plauderten mit Außenstehenden über unsere Absicht und stellten über sie Nachforschungen an. In Ordnung finden wir das nicht.
Post vom Schulamt
Eines Tages kam Post vom Schulamt: Wieso hätten wir unser Kind denn nicht an einer Grundschule angemeldet?
Ich rief beim Schulamt an. Mit der Sachbearbeiterin vereinbarte ich, KEINE Anmeldung an einer Grundschule vorzunehmen, da wir uns Ende Mai für unseren Roadtrip dauerhaft aus Deutschland abmelden werden. Das Schulamt würde die Abmeldung des Wohnsitzes zu gegebener Zeit beim Einwohnermeldeamt prüfen und die Sache ginge so in Ordnung.
Die Beharrlichkeit der Grundschule
Zwei Monate später, an einem Samstag vor dem Osterfest, kam ein neuer Brief vom Schulamt, diesmal von einer anderen Kollegin: Die LETZTMALIGE Aufforderung zur Anmeldung an der staatlichen Grundschule, sonst drohe ein empfindliches Bußgeld.

Das zweite Schreiben von der Schulbehörde
Nach den Feiertagen rief ich gleich beim Schulamt an. Es stellte sich heraus, dass die städtische Grundschule der Behörde keine Ruhe ließ. So fühlte sich die Mitarbeiterin schließlich genötigt, diesen Frust in Briefform an uns weiterzuleiten.
Aus anderen Quellen erfuhr ich, dass man an der Grundschule meine, wir würden doch nur „Homeschooling“ machen wollen. Und wir sollten unser Kind unbedingt anmelden, sonst kämen nicht genügend Kinder für zwei Klassen zusammen. Außerdem gibt es nun mal eine Schulpflicht, weil es eine Schulpflicht gibt.
Wie man mit der Grundschule einen Termin ausmacht
Bis ich einen Termin zur Anmeldung an der Grundschule bekam, wurde eine Woche lang nicht abgenommen beziehungsweise gleich wieder aufgelegt. Nun gut, es waren ja auch Ferien.
Ich bat das Schulamt um eine Fristverlängerung, was kein Problem darstellte. Ich könne auch ruhig wieder anrufen, wenn ich einen weiteren Aufschub bräuchte.
Vier Tage später nahm die Direktorin der staatlichen Grundschule mein Gespräch doch entgegen. Ich fragte sie, ob sie Termine vergeben würde. Sie wimmelte mich ab. Ich könnte am Montagmorgen um 7.00 Uhr im Sekretariat, unter der selben Nummer, anrufen.
Ich rief am Dienstag irgendwann vormittags an. Und siehe da: Die Sekretärin stellte mich gleich zur Direktorin durch, denn sie vergibt ja die Termine. Den Termin dürfe ich drei Tage später wahrnehmen, doch nur, wenn sie dann nicht „Vertretung“ hätte.
Die Anmeldung in der Grundschule
Die Schulkinder hatten Glück: Ihre Direktorin musste keinen Lehrer vertreten. Nach einer Abschreib-Übung von der Geburtsurkunde auf ein Anmeldeformular fand folgendes Gespräch statt:
Direktorin: „Erzählen Sie mal, wie Sie sich das vorgestellt haben!“
Ich: „Wir gehen ab Juni auf Reisen und melden uns zum Monatsende ab. Ich würde Ihnen die Abmeldebescheinigung einreichen und Sie könnten meine Tochter damit wieder von Ihrer Liste streichen.“
Direktorin: „Und wann kommen Sie wieder?“
Ich: „Das wird eine Weltreise mit offenem Ende. Es wird also nicht so sein, dass ich mein Kind nächstes Jahr wieder hier anmelden werde.“
Direktorin: „Und wie stellen Sie sich die Beschulung Ihrer Tochter vor?“
Ich: „Da mit der Abmeldung die Schulpflicht entfällt …“
Direktorin: „In Deutschland nicht! Es ist ja so, dass Sie den Termin zur Anmeldung so lange versäumt haben. Wir machen es folgendermaßen: Sie bringen mir die Abmeldebescheinigung. Dann vermerke ich das.“
Ich: „Okay. Aber um noch etwas richtig zu stellen: Mit dem Schulamt hatte ich bereits vereinbart, dass mein Kind in unserem Fall nicht angemeldet werden muss. Die Anmeldung ist ja dem Engagement Ihrer Grundschule zu verdanken.“
Direktorin: „Wir sind die zuständige Schulbehörde und deshalb sind wir für Sie zuständig. Sobald Sie Deutschland wieder betreten, muss geschaut werden, dass Ihr Kind dann beschult wird. Und da wir die Schulbehörde Ihres letzten Aufenthaltortes sind, werden wir uns darum kümmern.“
Ich: „Hmm …“
Sie versicherte sich noch einmal, dass ich ihr die Abmeldebescheinigung vorbeibringe, ich werde sie faxen oder der Sekretärin in die Hand drücken. Wir verabschiedeten uns und sie wünschte mir alles Gute.
Umgang mit Borniertheit
Zuhause stellte mein Mann Patrick fest, was ich auf dem Heimweg dachte: „Sie ist eine Gefangene ihres Systems. Sie kann nicht anders reagieren.“
Bei der Schulleiterin wollte ich mich auf keine Diskussion einlassen. Es hätte meiner Meinung nach nichts gebracht, über den Sinn und Unsinn einer Anmeldung und Beschulung zu fachsimpeln. Damit meine Tochter weiterhin frei das lernen kann, was auch immer sie sich aneignen möchte, ließ ich die Rechthaberei, um es milde auszudrücken, gern über mich ergehen.
Das Gute daran ist: Ich bin kein Schüler mehr.
Positive Reaktionen seitens der Behörden
Was ich allen verunsicherten Eltern mit auf den Weg geben kann, denen die Schulanmeldung ihrer Freilerner-Kinder bevorsteht:
Weder Schulen noch Behörden müssen von vornherein abgeneigt auf eure Anträge oder Vorhaben reagieren. Sogar einige Familien, die Unschooling in Deutschland betreiben, können von einer tollen Zusammenarbeit mit Schulbehörden schwärmen. Das machen sie natürlich nicht offiziell, aber im Buch „Wir sind so frei“ gibt es einige spannende Erfahrungsberichte hierzu.
Wir sind so frei: Freilerner-Familien stellen sich vor*
Wer lieber nicht bei Amazon schauen möchte, findet bei uns auch eine faire Alternative über buch7, den sozialen Buchhandel.
Patrick hat übrigens derzeit ebenfalls mit diversen Behörden wie dem Finanzamt und der Familienkasse zu tun. Die Reaktionen auf unser Vorhaben waren durchweg positiv, obwohl ihnen so ein Fall noch nicht untergekommen ist.
Heimatbesuch in Deutschland: Schulpflicht?
Viele Familien fragen sich: Was passiert bei einem Besuch in Deutschland, wenn man eigentlich im Ausland lebt? Hier lohnt sich eine saubere Unterscheidung. Meldepflicht, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind unterschiedliche Begriffe. Schulpflicht ist zusätzlich Landesrecht.
Meldepflicht: Anmeldung und Abmeldung
Nach dem Bundesmeldegesetz gilt grundsätzlich: Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen anmelden. Für bestimmte vorübergehende Aufenthalte gibt es Sonderregeln. Wer bereits im Inland gemeldet ist und für nicht länger als sechs Monate eine weitere Wohnung bezieht, muss sich dafür in der Regel nicht anmelden. Wer länger bleibt, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser sechs Monate anmelden.
Für unsere damalige Situation war entscheidend, dass wir unseren Wohnsitz in Deutschland dauerhaft aufgeben wollten. Wenn ihr euch in einer ähnlichen Lage bewegt, schaut euch die Details in Ruhe an und vergleicht sie mit eurer tatsächlichen Wohnsituation. Ein kurzer Aufenthalt, eine Nebenwohnung und eine echte Rückkehr nach Deutschland sind rechtlich eben nicht dasselbe.
Mehr Praxis zur Abmeldung, inklusive Abmeldebescheinigung, findet ihr hier: Wohnsitz abmelden: so geht’s.
„Gewöhnlicher Aufenthalt“: eine wichtige, aber nicht immer intuitive Kategorie
Die Abgabenordnung definiert den gewöhnlichen Aufenthalt als Aufenthalt unter Umständen, die erkennen lassen, dass man an einem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt im Regelfall als gewöhnlicher Aufenthalt. Kurzfristige Unterbrechungen ändern daran normalerweise nichts.
Das ist kein Schulgesetz. Aber dieser Begriff taucht in vielen rechtlichen Zusammenhängen auf und hilft, manche Behördenlogik besser zu verstehen.
Und was heißt das für die Schulpflicht?
In Deutschland gilt die Schulpflicht nicht einheitlich über ein einziges Bundesgesetz, sondern wird von den Bundesländern konkret geregelt. Die Kultusministerkonferenz fasst den Rahmen grob zusammen, ersetzt aber nicht das jeweilige Landesrecht. Je nach Bundesland knüpfen Vorschriften unter anderem an Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Wohnung an.
Darum wäre mir eine glatte Aussage wie „Bei Heimatbesuchen entfällt die Schulpflicht immer“ zu geschniegelt. So simpel ist es nicht. Entscheidend sind Dauer, tatsächlicher Lebensmittelpunkt, Bundesland und konkrete Konstellation.
Wenn ihr tiefer in das Thema einsteigen wollt, passen bei uns auch diese Beiträge: Unsere Kinder werden doch zur Schule gehen und Freilernen in Dänemark.
Transparenz zur Aktualität
Der erzählte Teil dieses Beitrags stammt aus dem Jahr 2019 und bleibt ein Zeitdokument. Die rechtliche Einordnung in diesem Abschnitt habe ich am 06. März 2026 anhand offizieller Quellen aktualisiert. Behördenpraxis kann sich zwischen Regionen deutlich unterscheiden, auch bei ähnlicher Rechtslage.
Häufige Fragen von Familien
Muss ein Kind bei geplanter Abmeldung aus Deutschland trotzdem an einer Grundschule angemeldet werden?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. In unserem Fall hatte das Schulamt zunächst signalisiert, dass wegen der bevorstehenden Abmeldung keine Anmeldung nötig sei. Später kam trotzdem Druck über die zuständige Grundschule. Genau deshalb würde ich mich nie auf eine allgemeine Regel verlassen, sondern immer die konkrete Situation mit dem zuständigen Schulamt klären und sauber dokumentieren.
Endet die Schulpflicht automatisch mit der Abmeldung des Wohnsitzes?
Automatisch ist ein gefährliches Wort. Für viele Familien ist die Abmeldung ein zentraler Punkt, aber Schulpflicht hängt in Deutschland vom jeweiligen Landesrecht und von der tatsächlichen Lebenssituation ab. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und vorübergehender Besuch sind juristisch verschiedene Baustellen.
Was ist bei einem Heimatbesuch in Deutschland besonders heikel?
Heikel wird es dort, wo aus einem kurzen Besuch ein längerer Aufenthalt wird oder wo eine Wohnung bezogen wird, aus der eine neue Meldepflicht oder eine andere rechtliche Bewertung folgen kann. Auch hier ist die Dauer nicht bloß eine Randnotiz, sondern oft der Knackpunkt.
Ist Freilernen in Deutschland dasselbe wie legaler Ersatz für Schule?
Nein. Freilernen beschreibt erst einmal eine Lern- und Lebenspraxis. Ob und in welchem Rahmen das rechtlich mit der Schulpflicht vereinbar ist, ist eine andere Frage. Diese beiden Ebenen sollte man nicht lustig ineinander rühren, auch wenn das in Debatten ständig passiert.
Warum habt ihr die Diskussion mit der Schulleiterin nicht ausführlicher geführt?
Weil ich darin keinen Erkenntnisgewinn sah. Ich wollte in dieser Situation keine Grundsatzdebatte über Bildung führen, sondern möglichst geräuscharm durch einen bürokratischen Vorgang kommen. Manchmal spart man sich Kraft, indem man nicht jedes Systemgespräch bis zum bitteren Ende auskostet.
Welche Quellen taugen für eine erste eigene Einordnung?
Als erste Anlaufstellen würde ich auf die offiziellen Gesetzestexte und Übersichten schauen, also auf das Bundesmeldegesetz, die Abgabenordnung, Artikel 7 des Grundgesetzes und die Informationen der Kultusministerkonferenz zur Schulpflicht. Danach lohnt sich der Blick in das konkrete Schulgesetz eures Bundeslandes.
Offizielle Einstiege zur eigenen Prüfung
Wer selbst nachlesen möchte, findet hier belastbare Startpunkte: Bundesmeldegesetz § 17, Bundesmeldegesetz § 27, Abgabenordnung § 9, Grundgesetz, Artikel 7 und die Übersicht der Kultusministerkonferenz zur Schulpflicht.
Danke fürs Mitfiebern!
<3 Evelin
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