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Aktualisiert am: 28.02.2026
Die Anmeldung an der Grundschule ist in vielen Bundesländern im Schulgesetz verankert. Wenn Eltern ihr Kind nicht selbständig und fristgerecht an einer Schule anmelden, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit. Das deutsche „Privileg“ der Schulpflicht greift in diesem Sommer auch nach unserer Tochter. Doch für uns kommt momentan nur das Leben außerhalb jeglicher Schulen in Frage.
Inhalte
- 1 Freilernen und Schulpflicht: zwei Systeme, ein Kind
- 2 Vor Gericht
- 3 Bestärkung unserer Entscheidung
- 4 Einordnung: Was sich rechtlich mindestens sagen lässt
- 5 Weiterlesen bei uns
- 6 FAQ: Keine Anmeldung an der Grundschule
- 6.1 Ist „keine Anmeldung“ automatisch eine Straftat?
- 6.2 Welche Folgen können realistisch drohen?
- 6.3 Spielt es eine Rolle, ob ein Kind schon schulpflichtig ist?
- 6.4 Kann ein Kind vom Schulbesuch befreit werden?
- 6.5 Hilft es, wenn ein Kind ausdrücklich nicht zur Schule will?
- 6.6 Was ist der Unterschied zwischen Freilernen und Homeschooling?
- 6.7 Wo finden Familien Unterstützung oder Austausch?
- 7 Transparenz & Buchtipps
Freilernen und Schulpflicht: zwei Systeme, ein Kind
In Deutschland funktioniert Freilernen (Unschooling) ohne Schule nicht ohne Weiteres. Mitunter ist man gezwungen, sich bedeckt zu halten. Das ist eine denkbar ungünstige Voraussetzung für Kinder, die die Welt entdecken wollen.
Hinzu kommt die beständige Angst vor Bußgeldern und anderen staatlichen Repressionen. Wer ihr nicht folgt, landet schnell in einer Welt aus Fristen, Zuständigkeiten und Sanktionen, sodass aus einer Bildungsfrage rasch eine Verfahrensfrage wird.
Viele Familien sprechen dann leiser. Nicht, weil ihnen Gründe fehlen, sondern weil Gründe in Amtsdeutsch selten als Gründe zählen, sobald ein Ablauf einmal startet.

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Einen Freund von uns traf es ganz konkret: Er meldete seinen Sohn nicht an der Grundschule an. Die Bußgeldstelle verhängte 100 Euro. Er legte Widerspruch ein. Dann kam es zur Verhandlung am Amtsgericht in Thüringen.
Er stellte uns seine Zusammenfassung der Verhandlung zur Verfügung:
Vor Gericht
Zum Termin sind einige Freunde von mir gekommen, drei Teams von der Presse und eine Vertreterin der Bußgeldstelle. Der Richter erachtet es, trotz meines Wunsches, nicht für notwendig, die als Zeugin geladene Direktorin der Grundschule aufzurufen.
Die Mutter meines Sohnes hatte „ihren“ Prozess zur gleichen Angelegenheit schon im Juli 2018 am Amtsgericht bei einer anderen Richterin. Da wir nicht verheiratet sind, wurde ein identischer Bußgeldbescheid in Höhe von 100 Euro zzgl. Verwaltungsgebühr von 23 Euro jeweils an uns beide zugestellt. Bei verheirateten Paaren wird nur ein Elternteil bestraft. Meist die Mutter.
Gegenstand der Verhandlung
Zu Beginn der Verhandlung liest der Richter den Bußgeldbescheid laut vor. Ich habe eine Ordnungswidrigkeit nach §59 (1) ThürSchulG begangen, weil ich mein schulpflichtiges Kind nicht an einer Grundschule angemeldet habe. Der Bußgeldbescheid kam im April 2018, doch mein Sohn wurde erst am 1.8.2018 schulpflichtig. Darauf habe ich Einspruch eingelegt, der heute am Amtsgericht verhandelt wird.
Ich darf meine Argumente zur Sache vortragen. Ich habe gleich gesagt, dass ich die Ordnungswidrigkeit, so wie sie für gewöhnlich gesehen wird, begangen habe, ich aber die Gründe für mein Handeln vortragen möchte.
Mein Kind will nicht zur Schule gehen
Mein Sohn hat mehrfach geäußert, dass er nicht zur Schule gehen möchte. Er kennt „Schule“ bereits dadurch, dass er Kinder kennt, die zur Schule gehen. Er war einige Male selbst in einer Schule, um seine Cousins und Cousinen abzuholen. Außerdem haben wir zu einem Schnuppertag die Grundschule besucht. Ich als Vater respektiere seinen Wunsch und sehe keine Notwendigkeit, dass er zur Schule gehen müsse. Er entwickelt sich gut, sowohl intellektuell als auch sozial.

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Ich bringe meine Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass im Thüringer Schulgesetz ganz am Anfang im §1 das Recht auf Bildung festgeschrieben steht, aber gleichzeitig nach §17 junge Menschen der Schulpflicht unterworfen sind und nach §23 die Bildung in einer Schule stattfinden muss. Wie ist das vereinbar?
Die gleichen Rechte wie Erwachsene
Ich zitiere aus dem Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre:
„Bildungserfahrungen können jederzeit, an jedem Ort und bei jeder Gelegenheit gemacht werden“
(S. 18)
und:
„Mit Vollendung der Geburt beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen. Das heißt: Kinder haben ab diesem Zeitpunkt alle Rechte, die auch Erwachsenen zustehen. Sie sind Inhaber der allgemeinen Menschenrechte und damit von vornherein gleichberechtigte und gleichwertige Mitglieder unserer Gesellschaft“
(S. 48)
Der Bildungsplan ist von einem Konsortium verschiedener Professoren aus Thüringen und außerhalb erstellt und im Dezember 2015 vom Thüringer Ministerium für Jugend, Bildung und Sport herausgegeben worden. Diese Experten sollten doch wissen, was sie schreiben.
Verständnis für freilernende Kinder?
Ich frage den Richter: „Was würden Sie meinem Sohn denn sagen, wenn er Ihnen sagt, dass er nicht zur Schule gehen möchte? Mit welchen Argumenten wollen Sie es schaffen, dass mein Sohn seine Meinung ändert?“ Ich frage ihn, ob er Schüler kennt, die in der Schule Spaß am Lernen haben und jeden Morgen gern früh aufstehen, um in die Schule zu gehen. Er schmunzelt nur. Ich sage ihm, dass er hier die Möglichkeit hat, gegen die gängige Schulpflicht-Praxis ein Zeichen zu setzen.

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Zum Schluss weise ich ihn auf einen, meiner Meinung nach, Formfehler im Bußgeldbescheid hin: Mein Sohn war zum Zeitpunkt des Bescheides (April 2018) nicht schulpflichtig. Sondern erst ab 1.8.2018.
Rigidität
Auf keine meiner Fragen bzw. Zweifel antwortet er. Es gäbe einen Anmeldezeitraum und ich sei doch verpflichtet, die Anmeldung in diesem Zeitraum vorzunehmen. Und darauf bezieht sich die Ordnungswidrigkeit.
Er stellt fest, dass das der erste Fall für ihn ist, bei dem Eltern ihr Kind nicht an einer Schule angemeldet haben. Es gäbe nun einmal die Schulpflicht und das schon seit 100 Jahren. Es wird doch gute Gründe gegeben haben, sie einzuführen. Aber er nennt keinen einzigen Grund. Getreu dem Motto: „Die Schulpflicht besteht, weil die Schulpflicht besteht!“
Wer nicht hören will, muss fühlen
Der Richter führt nicht einen einzigen Grund an, warum mein Sohn zur Schule gehen soll. Jedoch stellt er fest, dass mit 100 Euro das Bußgeld doch unangemessen gewesen sei. Schließlich seien ja bis zu 1500 Euro möglich. Es liege doch eindeutig vorsätzliches Verhalten vor. Eine so geringe Strafe würde doch keinen Eindruck auf mich machen. Damit rügt er meiner Meinung nach streng die Dame von der Bußgeldstelle.
Dann deutet er leise an, dass er als Richter ja die Möglichkeit habe, das Bußgeld zu erhöhen. Ich entgegne ihm daraufhin, dass seine Kollegin bei der Verhandlung der Mutter bereits damit gekommen wäre.
Ich stehe zu meiner Entscheidung
Ich habe zwar noch die Möglichkeit, den Einspruch zurückzuziehen, bevor es teurer wird. Aber ich verdeutliche ihm, dass ich ihn nicht zurückziehen werde, weil ich in meiner Entscheidung nichts Verkehrtes sehe.

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Damit wird ihm klar, dass er ein Urteil sprechen muss. Die Forderung der Bußgeldstelle bleibt weiterhin bei der Zahlung des Bußgeldes von 100 Euro. Ich fordere Freispruch oder zumindest Einstellung des Verfahrens. In meinem Schlussplädoyer äußere ich nochmals meinen Wunsch, dass der Richter seine Entscheidung doch mit mehr als nur der Schulpflicht begründen solle.
Wenn Erwachsene erzogen werden
Wir alle werden aus dem Saal gebeten, damit der Richter sein Urteil schreiben kann – dann wieder hinein. Nun darf auch die Direktorin der Grundschule in den Gerichtssaal. Sie wird vom Richter nach Fahrgelderstattung gefragt, was sie verneint und verlässt auf eigenen Wunsch wieder den Saal. Dann wird das Urteil verkündet.
Kurz und knapp: Die Ordnungswidrigkeit wird bestätigt, der Einspruch abgelehnt und die Höhe des Bußgeldes auf 400 Euro hochgesetzt – zuzüglich Verfahrenskosten von etwa 100 Euro. Die Begründung: Ich habe mein Kind vorsätzlich nicht angemeldet. Weiter nichts. Nichts!
Ich hätte die Möglichkeit, „Rechtsmittel“ einzulegen, wofür ein Anwalt nötig ist.
Ehrlich gesagt, habe ich nichts anderes erwartet. Denn wenn er damit droht, dass Bußgeld zu erhöhen, muss er es am Ende auch machen. Sonst verliert er an Glaubwürdigkeit. Das ist ein alltägliches Problem beim Erziehen.
Fazit zur Anmeldepflicht
Für mich ist das Urteil ein Armutszeugnis. Die Anmeldepflicht wird mit der Schulpflicht begründet. Und die Schulpflicht selber wird mit ihrem eigenen Bestehen begründet – „Blaukraut bleibt Blaukraut und Schulpflicht bleibt Schulpflicht„.
Am Ende ist es doch nur Geld …
Bestärkung unserer Entscheidung
Vielleicht kannst du nun verstehen, weshalb wir keine Lust auf kräftezehrende Rechtsstreitigkeiten haben. Stattdessen genehmigen wir uns ein Stück Freiheit – im Ausland.

Kultur: die Aldahaar-Moschee in Hurghada
Wenn ihr Verbündete sucht, findet ihr unter anderem beim BVNL e.V. und in der Freilerner-Solidargemeinschaft Anlaufstellen.
Einordnung: Was sich rechtlich mindestens sagen lässt
Dieser Text ist ein Erfahrungsbericht und keine Rechtsberatung. Schulrecht ist Ländersache, weshalb jedes Bundesland eigene Regeln festlegt und Behörden Schwerpunkte setzen. Wenn ihr euch orientieren wollt, braucht ihr deshalb belastbare Bezugspunkte.
Für die Grundsatzlinie helfen Primärquellen mehr als Debattenhitze. Zwei Entscheidungen tauchen immer wieder auf: ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Schulpflicht und eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Frage, ob Eltern ihr Kind vom Schulbesuch befreien lassen können.
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 29.04.2003 (1 BvR 436/03)
EGMR: Konrad u. a. gegen Deutschland (Entscheidung, 11.09.2006)
Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.04.2003, 1 BvR 436/03): In dem Fall ging es um Eltern, die ihr Kind nicht zur Schule schicken wollten und stattdessen häuslichen Unterricht anstrebten. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und ließ damit die vorherigen Entscheidungen bestehen. In der Begründung betonte es, dass der Staat mit der Schulpflicht legitime Ziele verfolgt, unter anderem soziale Integration sowie das Einüben von Toleranz im Umgang mit Andersdenkenden.
EGMR (Konrad u. a. gegen Deutschland, Entscheidung vom 11.09.2006): Auch hier ging es um die Frage, ob Eltern ihre Kinder aus religiösen und weltanschaulichen Gründen vom Schulbesuch fernhalten und zu Hause unterrichten dürfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte die Beschwerde für unzulässig und bestätigte damit Deutschlands Pflicht zum Schulbesuch. Der EGMR stellte dabei besonders auf die Idee pluralistischer Bildung ab und betonte den Beurteilungsspielraum des Staates bei der Ausgestaltung des Bildungssystems.
Diese Quellen lösen keinen Konflikt im Wohnzimmer, aber sie zeigen den Korridor, in dem Familien sich bewegen, wenn sie Schule infrage stellen.
Weiterlesen bei uns
- Anmeldung, Abmeldung, Befreiung von der Schulpflicht
- Unsere Kinder werden doch zur Schule gehen
- Was ist Unschooling? Selbstbestimmtes Lernen erklärt
- Hilfe, mein Kind will in die Schule
- Schule statt Freilernen: ein erstes Resümee
FAQ: Keine Anmeldung an der Grundschule
Ist „keine Anmeldung“ automatisch eine Straftat?
In vielen Bundesländern behandeln Behörden das Nicht-Anmelden als Ordnungswidrigkeit, also als Verwaltungsverstoß. Ob ein Verfahren startet, hängt vom Bundesland und von der zuständigen Stelle ab.
Welche Folgen können realistisch drohen?
Oft meldet sich zuerst die Schule oder die Behörde, und danach folgen Aufforderungen sowie später Bußgeldbescheide. Wenn ihr einen Bescheid bekommt, könnt ihr je nach Rechtslage Einspruch einlegen, sodass anschließend ein Gerichtstermin folgen kann. Die Höhe von Bußgeldern schwankt stark, weil Behörden Fälle unterschiedlich bewerten und Spielräume nutzen.
Spielt es eine Rolle, ob ein Kind schon schulpflichtig ist?
Ja, denn entscheidend sind das Datum, ab dem die Schulpflicht gilt, und die Fristen für die Anmeldung. An diesen Punkten entzünden sich viele Konflikte.
Kann ein Kind vom Schulbesuch befreit werden?
Manchmal ja, aber selten ohne enge Voraussetzungen. Maßgeblich sind die Regeln des jeweiligen Bundeslands, und die zuständigen Behörden prüfen in der Praxis meist konkrete Gründe und Nachweise. Eine allgemeine Wahlfreiheit gibt es nicht.
Hilft es, wenn ein Kind ausdrücklich nicht zur Schule will?
Für euch als Familie kann dieser Wunsch zentral sein. Rechtlich führt er nicht automatisch zu einer Befreiung, und zwischen kindlicher Haltung und staatlicher Pflicht liegt oft genau die Lücke, in der Verfahren entstehen.
Was ist der Unterschied zwischen Freilernen und Homeschooling?
Freilernen beschreibt eine Lernhaltung: Interessen und Alltag geben den Takt vor. Homeschooling meint meist schulähnlichen Unterricht zu Hause. Beides kollidiert in Deutschland oft mit der Schulbesuchspflicht, auch wenn Motivation und Praxis sich unterscheiden.
Wo finden Familien Unterstützung oder Austausch?
Es gibt Vereine und Netzwerke, die sich mit selbstbestimmter Bildung beschäftigen. Beispiele sind der BVNL e.V. und solidarische Zusammenschlüsse von Freilerner-Familien.
Transparenz & Buchtipps
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Bis bald und alles Liebe
Patrick
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