Lesezeit: 10 Minuten

Aktualisiert am: 11.08.2026

Die Anmeldung an der Grundschule ist in den Bundesländern schulrechtlich geregelt. Welche Folgen eine unterbliebene oder verspätete Anmeldung hat, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Das deutsche „Privileg“ der Schulpflicht greift in diesem Sommer auch nach unserer Tochter. Doch für uns kommt momentan nur das Leben außerhalb jeglicher Schulen in Frage.

Freilerner vs. Schulpflicht

In Deutschland funktioniert Freilernen (engl. Unschooling) ohne Schule nicht ohne weiteres. Mitunter ist man gezwungen, sich bedeckt zu halten. Das ist eine denkbar ungünstige Voraussetzung für Kinder, die die Welt entdecken wollen.

Biologie: Geburten begeistern unsere Große

Biologie: Geburten begeistern unsere Große (Buch: Sarah Schmid – Alleingeburt )

Hinzu kommt die beständige Angst vor Bußgeldern und anderen staatlichen Repressionen. Einen unserer Freunde ereilte diese Woche jenes Schicksal. Denn er meldete seinen Sohn nicht an der Grundschule an. Wegen dieser „Ordnungswidrigkeit“ wurde ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro gegen ihn verhängt. Gegen den Bescheid legte er Widerspruch ein. An einem Amtsgericht in Thüringen wurde der Fall nun verhandelt.

Er stellte uns seine Zusammenfassung der Verhandlung zur Verfügung:

Die folgenden Zeilen stammen von ihm. Sie geben wieder, wie er die Verhandlung erlebt und rechtlich eingeordnet hat.


Vor Gericht

Zum Termin sind einige Freunde von mir gekommen, drei Teams von der Presse und eine Vertreterin der Bußgeldstelle. Der Richter erachtet es, trotz meines Wunsches, nicht für notwendig, die als Zeugin geladene Direktorin der Grundschule aufzurufen.

Die Mutter meines Sohnes hatte „ihren“ Prozess zur gleichen Angelegenheit schon im Juli 2018 am Amtsgericht bei einer anderen Richterin. Da wir nicht verheiratet sind, wurde ein identischer Bußgeldbescheid in Höhe von 100 Euro zzgl. Verwaltungsgebühr von 23 Euro jeweils an uns beide zugestellt. Bei verheirateten Paaren wird nur ein Elternteil bestraft. Meist die Mutter.

Gegenstand der Verhandlung

Zu Beginn der Verhandlung liest der Richter den Bußgeldbescheid laut vor. Ich habe eine Ordnungswidrigkeit nach §59 (1) ThürSchulG begangen, weil ich mein schulpflichtiges Kind nicht an einer Grundschule angemeldet habe. Der Bußgeldbescheid kam im April 2018, doch mein Sohn wurde erst am 1.8.2018 schulpflichtig. Darauf habe ich Einspruch eingelegt, der heute am Amtsgericht verhandelt wird.

Ich darf meine Argumente zur Sache vortragen. Ich habe gleich gesagt, dass ich die Ordnungswidrigkeit, so wie sie für gewöhnlich gesehen wird, begangen habe, ich aber die Gründe für mein Handeln vortragen möchte.

Mein Kind will nicht zur Schule gehen

Mein Sohn hat mehrfach geäußert, dass er nicht zur Schule gehen möchte. Er kennt „Schule“ bereits dadurch, dass er Kinder kennt, die zur Schule gehen. Er war einige Male selbst in einer Schule, um seine Cousins und Cousinen abzuholen. Außerdem haben wir zu einem Schnuppertag die Grundschule besucht. Ich als Vater respektiere seinen Wunsch und sehe keine Notwendigkeit, dass er zur Schule gehen müsse. Er entwickelt sich gut, sowohl intellektuell als auch sozial.

Kunst: Freies Bemalen von Baumwoll-Rucksäcken

Kunst: Freies Bemalen von Baumwoll-Rucksäcken

Ich bringe meine Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass im Thüringer Schulgesetz ganz am Anfang im §1 das Recht auf Bildung festgeschrieben steht, aber gleichzeitig nach §17 junge Menschen der Schulpflicht unterworfen sind und nach §23 die Bildung in einer Schule stattfinden muss. Wie ist das vereinbar?

Die gleichen Rechte wie Erwachsene

Ich zitiere aus dem Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre:

„Bildungserfahrungen können jederzeit, an jedem Ort und bei jeder Gelegenheit gemacht werden“

(S. 18)

und:

„Mit Vollendung der Geburt beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen. Das heißt: Kinder haben ab diesem Zeitpunkt alle Rechte, die auch Erwachsenen zustehen. Sie sind Inhaber der allgemeinen Menschenrechte und damit von vornherein gleichberechtigte und gleichwertige Mitglieder unserer Gesellschaft“

(S. 48)

Der Bildungsplan ist von einem Konsortium verschiedener Professoren aus Thüringen und außerhalb erstellt und im Dezember 2015 vom Thüringer Ministerium für Jugend, Bildung und Sport herausgegeben worden. Diese Experten sollten doch wissen, was sie schreiben.

Verständnis für freilernende Kinder?

Ich frage den Richter: „Was würden Sie meinem Sohn denn sagen, wenn er Ihnen sagt, dass er nicht zur Schule gehen möchte? Mit welchen Argumenten wollen Sie es schaffen, dass mein Sohn seine Meinung ändert?“ Ich frage ihn, ob er Schüler kennt, die in der Schule Spaß am Lernen haben und jeden Morgen gern früh aufstehen, um in die Schule zu gehen. Er schmunzelt nur. Ich sage ihm, dass er hier die Möglichkeit hat, gegen die gängige Schulpflicht-Praxis ein Zeichen zu setzen.

In der Deutschen Raumfahrtausstellung Morgenröthe-Rautenkranz

Wissenschaft: In der Deutschen Raumfahrtausstellung Morgenröthe-Rautenkranz

Zum Schluss weise ich ihn auf einen, meiner Meinung nach, Formfehler im Bußgeldbescheid hin: Mein Sohn war zum Zeitpunkt des Bescheides (April 2018) nicht schulpflichtig. Sondern erst ab 1.8.2018.

Rigidität

Auf keine meiner Fragen bzw. Zweifel antwortet er. Es gäbe einen Anmeldezeitraum und ich sei doch verpflichtet, die Anmeldung in diesem Zeitraum vorzunehmen. Und darauf bezieht sich die Ordnungswidrigkeit.

Er stellt fest, dass das der erste Fall für ihn ist, bei dem Eltern ihr Kind nicht an einer Schule angemeldet haben. Es gäbe nun einmal die Schulpflicht und das schon seit 100 Jahren. Es wird doch gute Gründe gegeben haben, sie einzuführen. Aber er nennt keinen einzigen Grund. Getreu dem Motto: „Die Schulpflicht besteht, weil die Schulpflicht besteht!“

Wer nicht hören will, muss fühlen

Der Richter führt nicht einen einzigen Grund an, warum mein Sohn zur Schule gehen soll. Jedoch stellt er fest, dass mit 100 Euro das Bußgeld doch unangemessen gewesen sei. Schließlich seien ja bis zu 1500 Euro möglich. Es liege doch eindeutig vorsätzliches Verhalten vor. Eine so geringe Strafe würde doch keinen Eindruck auf mich machen. Damit rügt er meiner Meinung nach streng die Dame von der Bußgeldstelle.

Dann deutet er leise an, dass er als Richter ja die Möglichkeit habe, das Bußgeld zu erhöhen. Ich entgegne ihm daraufhin, dass seine Kollegin bei der Verhandlung der Mutter bereits damit gekommen wäre.

Ich stehe zu meiner Entscheidung

Ich habe zwar noch die Möglichkeit, den Einspruch zurückzuziehen, bevor es teurer wird. Aber ich verdeutliche ihm, dass ich ihn nicht zurückziehen werde, weil ich in meiner Entscheidung nichts Verkehrtes sehe.

Technik: Grubenwagen aus dem Bergbau - Glück

Technik: Grubenwagen aus dem Bergbau

Damit wird ihm klar, dass er ein Urteil sprechen muss. Die Forderung der Bußgeldstelle bleibt weiterhin bei der Zahlung des Bußgeldes von 100 Euro. Ich fordere Freispruch oder zumindest Einstellung des Verfahrens. In meinem Schlussplädoyer äußere ich nochmals meinen Wunsch, dass der Richter seine Entscheidung doch mit mehr als nur der Schulpflicht begründen solle.

Wenn Erwachsene erzogen werden

Wir alle werden aus dem Saal gebeten, damit der Richter sein Urteil schreiben kann – dann wieder hinein. Nun darf auch die Direktorin der Grundschule in den Gerichtssaal. Sie wird vom Richter nach Fahrgelderstattung gefragt, was sie verneint und verlässt auf eigenen Wunsch wieder den Saal. Dann wird das Urteil verkündet.

Kurz und knapp: Die Ordnungswidrigkeit wird bestätigt, der Einspruch abgelehnt und die Höhe des Bußgeldes auf 400 Euro hochgesetzt – zuzüglich Verfahrenskosten von etwa 100 Euro. Die Begründung: Ich habe mein Kind vorsätzlich nicht angemeldet. Weiter nichts. Nichts!

Ich hätte die Möglichkeit, „Rechtsmittel“ einzulegen, wofür ein Anwalt nötig ist.

Ehrlich gesagt, habe ich nichts anderes erwartet. Denn wenn er damit droht, dass Bußgeld zu erhöhen, muss er es am Ende auch machen. Sonst verliert er an Glaubwürdigkeit. Das ist ein alltägliches Problem beim Erziehen.

Fazit zur Anmeldepflicht

Für mich ist das Urteil ein Armutszeugnis. Die Anmeldepflicht wird mit der Schulpflicht begründet. Und die Schulpflicht selber wird mit ihrem eigenen Bestehen begründet – „Blaukraut bleibt Blaukraut und Schulpflicht bleibt Schulpflicht“.

Am Ende ist es doch nur Geld …


Bestärkung unserer Entscheidung

Vielleicht könnt ihr nun verstehen, weshalb wir keine Lust auf kräftezehrende Rechtsstreitigkeiten haben. Stattdessen genehmigen wir uns ein Stück Freiheit – im Ausland.

Kultur: die Aldahaar-Moschee in Hurghada

Kultur: die Aldahaar-Moschee in Hurghada

Wenn ihr selbst auf der Suche nach Verbündeten seid, findet ihr unter anderem beim BVNL e.V. und in der Freilerner-Solidargemeinschaft Anlaufstellen.

Was sich rechtlich dazu sagen lässt

Unsere Entscheidung als Familie und die Rechtslage sind zwei verschiedene Ebenen. Wenn ihr selbst vor dieser Frage steht, zählt das Schulrecht eures Bundeslands. Für Thüringen ist dabei ein Punkt wichtig, der auch den Fall unseres Freundes berührt: Die Anmeldung zur Einschulung findet nach § 119 ThürSchulO schon im Kalenderjahr vor der Einschulung statt, derzeit vom 2. bis zum 10. Mai. Die Anmeldefrist kann also enden, bevor die Schulpflicht des Kindes beginnt.

Deshalb können wir aus dem Datum allein nicht ableiten, ob sein damaliger Bußgeldbescheid wirksam war. Seine Zusammenfassung reicht auch nicht aus, um andere mögliche Rechtsfehler zu beurteilen.

Für Familien in Thüringen kommt noch etwas hinzu: Wenn die Anmeldung ausbleibt, kann das zuständige Schulamt ein schulpflichtiges Kind einer Schule zuweisen. § 15a Abs. 7 ThürSchulG sieht diese Möglichkeit vor; die Handreichung des Thüringer Bildungsministeriums zur Anmeldung und Aufnahme an einer Schule gibt die Regel ebenfalls wieder. § 59 ThürSchulG enthält Ordnungswidrigkeitentatbestände im Zusammenhang mit der Schulpflicht. Für euren eigenen Fall kann Beratung durch eine im Schul- oder Ordnungswidrigkeitenrecht erfahrene Anwält:in sinnvoll sein.

Warum Gerichte den Schulbesuch so stark gewichten, zeigt ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003. Das Gericht nahm die Beschwerde von Eltern, die ihre grundschulpflichtigen Kinder zu Hause unterrichten wollten, nicht zur Entscheidung an. In seiner Begründung nannte es neben der Wissensvermittlung auch soziale Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz und Alltagserfahrungen, die mit regelmäßigem Schulbesuch verbunden sind.

Drei Jahre später befasste sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Konrad u. a. gegen Deutschland mit einer ähnlichen Frage und erklärte die Beschwerde für unzulässig. Der Gerichtshof griff dabei die Begründung der deutschen Gerichte auf, nach der die Grundschule neben Wissensvermittlung auch Integration und erste Erfahrungen mit Gesellschaft ermöglichen soll.

Für uns gehört die Stimme des Kindes in die Mitte dieser Entscheidung. Rechtlich ergibt sich aus dem Wunsch des Kindes nach diesen beiden Entscheidungen allerdings kein allgemeiner Anspruch auf Heimunterricht. Ausnahmen und Einzelfälle brauchen eine eigene rechtliche Prüfung.

Weiterlesen bei uns

FAQ: Keine Anmeldung an der Grundschule

Ist das Nicht-Anmelden eine Straftat?

Das hängt vom Bundesland und vom genauen Vorwurf ab. In Thüringen ordnet § 59 ThürSchulG bestimmte Verstöße im Zusammenhang mit der Schulpflicht als Ordnungswidrigkeiten ein. In anderen Bundesländern greifen die dortigen Vorschriften.

Was kann in Thüringen passieren, wenn ein schulpflichtiges Kind nicht angemeldet wird?

Das zuständige Schulamt kann das Kind nach § 15a Abs. 7 ThürSchulG einer Schule zuweisen. Ein Bußgeldverfahren ist eine weitere mögliche Folge. Ob es dazu kommt und wie ein einzelner Fall bewertet wird, hängt vom anwendbaren Tatbestand und den Umständen ab.

Spielt es eine Rolle, dass die Anmeldung schon vor Beginn der Schulpflicht stattfindet?

Ja. In Thüringen liegt die Anmeldung zur Einschulung nach § 119 ThürSchulO im Kalenderjahr vor der Einschulung. Anmeldefrist und Beginn der Schulpflicht liegen deshalb zeitlich auseinander.

Kann Freilernen den Schulbesuch in Deutschland ersetzen?

Freilernen oder Unschooling sagt zuerst etwas darüber aus, wie gelernt wird. Ob diese Form des Lernens zugleich die Schulpflicht erfüllt, entscheidet das Recht des jeweiligen Bundeslands. Die oben genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geben Eltern keinen allgemeinen Anspruch darauf, die Schulpflicht durch Heimunterricht zu erfüllen.

Welche Bedeutung hat der Wunsch des Kindes?

Für uns ist dieser Wunsch zentral, weil es um den Alltag des jungen Menschen geht. Welche rechtliche Wirkung er hat, richtet sich nach dem jeweiligen Schulrecht und dem Einzelfall. Die genannten Gerichtsentscheidungen leiten daraus keinen allgemeinen Anspruch auf Befreiung vom Schulbesuch ab.

Was ist der Unterschied zwischen Freilernen und Homeschooling?

Freilernen oder Unschooling orientiert sich vor allem an Interessen, Fragen und Alltagserfahrungen des jungen Menschen. Homeschooling bezeichnet meist Unterricht zu Hause, häufig mit einem Curriculum und einer schulähnlichen Struktur. Beide Begriffe beschreiben unterschiedliche Formen von Bildung außerhalb eines gewöhnlichen Schulalltags.

Bis bald und alles Liebe
Patrick

CC BY-SA 4.0 Keine Anmeldung an der Grundschule: Warum wir den Weg ohne Schule gingen von FreeYourFamily ist lizenziert unter Creative Commons Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 international.