Die Anmeldung an der Grundschule ist in vielen Bundesländern im Schulgesetz verankert. Wenn Eltern ihr Kind nicht selbständig und fristgerecht an einer Schule anmelden, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit. Das deutsche „Privileg“ der Schulpflicht greift in diesem Sommer auch nach unserer Tochter. Doch für uns kommt momentan nur das Leben außerhalb jeglicher Schulen in Frage.

Freilerner vs. Schulpflicht

In Deutschland funktioniert Freilernen (engl. Unschooling) ohne Schule nicht ohne weiteres. Mitunter ist man gezwungen, sich bedeckt zu halten. Das ist eine denkbar ungünstige Voraussetzung für Kinder, die die Welt entdecken wollen.

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Hinzu kommt die beständige Angst vor Bußgeldern und anderen staatlichen Repressionen. Einen unserer Freunde ereilte diese Woche jenes Schicksal. Denn er meldete seinen Sohn nicht an der Grundschule an. Wegen dieser „Ordnungswidrigkeit“ wurde ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro gegen ihn verhängt. Gegen den Bescheid legte er Widerspruch ein. An einem Amtsgericht in Thüringen wurde der Fall nun verhandelt.

Er stellte uns seine Zusammenfassung der Verhandlung zur Verfügung:


Vor Gericht

Zum Termin sind einige Freunde von mir gekommen, drei Teams von der Presse und eine Vertreterin der Bußgeldstelle. Der Richter erachtet es, trotz meines Wunsches, nicht für notwendig, die als Zeugin geladene Direktorin der Grundschule aufzurufen.

Die Mutter meines Sohnes hatte „ihren“ Prozess zur gleichen Angelegenheit schon im Juli 2018 am Amtsgericht bei einer anderen Richterin. Da wir nicht verheiratet sind, wurde ein identischer Bußgeldbescheid in Höhe von 100 Euro zzgl. Verwaltungsgebühr von 23 Euro jeweils an uns beide zugestellt. Bei verheirateten Paaren wird nur ein Elternteil bestraft. Meist die Mutter.

Gegenstand der Verhandlung

Zu Beginn der Verhandlung liest der Richter den Bußgeldbescheid laut vor. Ich habe eine Ordnungswidrigkeit nach §59 (1) ThürSchulG begangen, weil ich mein schulpflichtiges Kind nicht an einer Grundschule angemeldet habe. Der Bußgeldbescheid kam im April 2018, doch mein Sohn wurde erst am 1.8.2018 schulpflichtig. Darauf habe ich Einspruch eingelegt, der heute am Amtsgericht verhandelt wird.

Ich darf meine Argumente zur Sache vortragen. Ich habe gleich gesagt, dass ich die Ordnungswidrigkeit, so wie sie für gewöhnlich gesehen wird, begangen habe, ich aber die Gründe für mein Handeln vortragen möchte.

Mein Kind will nicht zur Schule gehen

Mein Sohn hat mehrfach geäußert, dass er nicht zur Schule gehen möchte. Er kennt „Schule“ bereits dadurch, dass er Kinder kennt, die zur Schule gehen. Er war einige Male selbst in einer Schule, um seine Cousins und Cousinen abzuholen. Außerdem haben wir zu einem Schnuppertag die Grundschule besucht. Ich als Vater respektiere seinen Wunsch und sehe keine Notwendigkeit, dass er zur Schule gehen müsse. Er entwickelt sich gut, sowohl intellektuell als auch sozial.

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Ich bringe meine Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass im Thüringer Schulgesetz ganz am Anfang im §1 das Recht auf Bildung festgeschrieben steht, aber gleichzeitig nach §17 junge Menschen der Schulpflicht unterworfen sind und nach §23 die Bildung in einer Schule stattfinden muss. Wie ist das vereinbar?

Die gleichen Rechte wie Erwachsene

Ich zitiere aus dem Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre:

„Bildungserfahrungen können jederzeit, an jedem Ort und bei jeder Gelegenheit gemacht werden“

(S. 18)

und:

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„Mit Vollendung der Geburt beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen. Das heißt: Kinder haben ab diesem Zeitpunkt alle Rechte, die auch Erwachsenen zustehen. Sie sind Inhaber der allgemeinen Menschenrechte und damit von vornherein gleichberechtigte und gleichwertige Mitglieder unserer Gesellschaft“

(S. 48)

Der Bildungsplan ist von einem Konsortium verschiedener Professoren aus Thüringen und außerhalb erstellt und im Dezember 2015 vom Thüringer Ministerium für Jugend, Bildung und Sport herausgegeben worden. Diese Experten sollten doch wissen, was sie schreiben.

Verständnis für freilernende Kinder?

Ich frage den Richter: „Was würden Sie meinem Sohn denn sagen, wenn er Ihnen sagt, dass er nicht zur Schule gehen möchte? Mit welchen Argumenten wollen Sie es schaffen, dass mein Sohn seine Meinung ändert?“ Ich frage ihn, ob er Schüler kennt, die in der Schule Spaß am Lernen haben und jeden Morgen gern früh aufstehen, um in die Schule zu gehen. Er schmunzelt nur. Ich sage ihm, dass er hier die Möglichkeit hat, gegen die gängige Schulpflicht-Praxis ein Zeichen zu setzen.

Zum Schluss weise ich ihn auf einen, meiner Meinung nach, Formfehler im Bußgeldbescheid hin: Mein Sohn war zum Zeitpunkt des Bescheides (April 2018) nicht schulpflichtig. Sondern erst ab 1.8.2018.

Rigidität

Auf keine meiner Fragen bzw. Zweifel antwortet er. Es gäbe einen Anmeldezeitraum und ich sei doch verpflichtet, die Anmeldung in diesem Zeitraum vorzunehmen. Und darauf bezieht sich die Ordnungswidrigkeit.

Er stellt fest, dass das der erste Fall für ihn ist, bei dem Eltern ihr Kind nicht an einer Schule angemeldet haben. Es gäbe nun einmal die Schulpflicht und das schon seit 100 Jahren. Es wird doch gute Gründe gegeben haben, sie einzuführen. Aber er nennt keinen einzigen Grund. Getreu dem Motto: „Die Schulpflicht besteht, weil die Schulpflicht besteht!“

Wer nicht hören will, muss fühlen

Der Richter führt nicht einen einzigen Grund an, warum mein Sohn zur Schule gehen soll. Jedoch stellt er fest, dass mit 100 Euro das Bußgeld doch unangemessen gewesen sei. Schließlich seien ja bis zu 1500 Euro möglich. Es liege doch eindeutig vorsätzliches Verhalten vor. Eine so geringe Strafe würde doch keinen Eindruck auf mich machen. Damit rügt er meiner Meinung nach streng die Dame von der Bußgeldstelle.

Dann deutet er leise an, dass er als Richter ja die Möglichkeit habe, das Bußgeld zu erhöhen. Ich entgegne ihm daraufhin, dass seine Kollegin bei der Verhandlung der Mutter bereits damit gekommen wäre.

Ich stehe zu meiner Entscheidung

Ich habe zwar noch die Möglichkeit, den Einspruch zurückzuziehen, bevor es teurer wird. Aber ich verdeutliche ihm, dass ich ihn nicht zurückziehen werde, weil ich in meiner Entscheidung nichts Verkehrtes sehe.

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Damit wird ihm klar, dass er ein Urteil sprechen muss. Die Forderung der Bußgeldstelle bleibt weiterhin bei der Zahlung des Bußgeldes von 100 Euro. Ich fordere Freispruch oder zumindest Einstellung des Verfahrens. In meinem Schlussplädoyer äußere ich nochmals meinen Wunsch, dass der Richter seine Entscheidung doch mit mehr als nur der Schulpflicht begründen solle.

Wenn Erwachsene erzogen werden

Wir alle werden aus dem Saal gebeten, damit der Richter sein Urteil schreiben kann – dann wieder hinein. Nun darf auch die Direktorin der Grundschule in den Gerichtssaal. Sie wird vom Richter nach Fahrgelderstattung gefragt, was sie verneint und verlässt auf eigenen Wunsch wieder den Saal. Dann wird das Urteil verkündet.

Kurz und knapp: Die Ordnungswidrigkeit wird bestätigt, der Einspruch abgelehnt und die Höhe des Bußgeldes auf 400 Euro hochgesetzt – zuzüglich Verfahrenskosten von etwa 100 Euro. Die Begründung: Ich habe mein Kind vorsätzlich nicht angemeldet. Weiter nichts. Nichts!

Ich hätte die Möglichkeit, „Rechtsmittel“ einzulegen, wofür ein Anwalt nötig ist.

Ehrlich gesagt, habe ich nichts anderes erwartet. Denn wenn er damit droht, dass Bußgeld zu erhöhen, muss er es am Ende auch machen. Sonst verliert er an Glaubwürdigkeit. Das ist ein alltägliches Problem beim Erziehen.

Fazit zur Anmeldepflicht

Für mich ist das Urteil ein Armutszeugnis. Die Anmeldepflicht wird mit der Schulpflicht begründet. Und die Schulpflicht selber wird mit ihrem eigenen Bestehen begründet – „Blaukraut bleibt Blaukraut und Schulpflicht bleibt Schulpflicht“.

Am Ende ist es doch nur Geld …


Bestärkung unserer Entscheidung

Vielleicht kannst Du nun verstehen, weshalb wir keine Lust auf kräftezehrende Rechtsstreitigkeiten haben. Stattdessen genehmigen wir uns ein Stück Freiheit – im Ausland.

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Bist Du selbst auf der Suche nach Verbündeten, findest Du u.a. beim BVNL e.V. und in der Freilerner-Solidargemeinschaft Anlaufstellen.

Bis bald und alles Liebe
Patrick

CC BY-SA 4.0 Keine Anmeldung an der Grundschule von Free Your Family ist lizenziert unter Creative Commons Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 international.